ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

für Lieferungen und Leistungen der d8 GmbH

  1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der d8 GmbH.

1.2. Abweichungen von diesen AGB sind nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Einzelfall zulässig. Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst bedürfen ebenfalls der Schriftform.

1.3. Die AGB des Kunden, auch wenn sie abweichend sind, finden keine Anwendung, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vom Kunden verwendete Vertragsformulare oder Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  1. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde unser schriftliches Angebot vorbehaltlos annimmt. Im Falle einer Bestellung des Kunden erfolgt der Vertragsschluss mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2.2. Kostenvoranschläge werden ausschließlich schriftlich und ohne Gewähr erstellt.

2.3. Für auf Wunsch des Kunden erstellte Pläne, Skizzen, Zeichnungen oder Muster sowie für Vor-Ort-Besichtigungen sind wir berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Sofern der Kunde uns mit allen im Kostenvoranschlag enthaltenen Leistungen beauftragt, wird dieses Entgelt nicht in Rechnung gestellt.

2.4. Der Inhalt unserer Angebote, einschließlich der zugrunde liegenden Pläne, Skizzen und Zeichnungen, darf ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig missbräuchlich verwendet werden.

2.5. Auch wenn unsere Mitarbeiter im Rahmen von Verbrauchergeschäften Zusagen machen können, ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht befugt sind, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen. Für unternehmerische Kunden gilt: Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2.6. Zusatzaufträge, besondere Anweisungen (z.B. Lieferwünsche, Termine, Rabatte) oder nachträgliche Änderungswünsche des Kunden werden erst durch unsere schriftliche ergänzende Auftragsbestätigung wirksam.

2.7. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsparteien.

2.8. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

  1. BESONDERE BEDINGUNGEN BEI POOLKAUF, VERTRAGSAUFLÖSUNG UND NICHTEINHALTUNG DER ZAHLUNGSMODALITÄTEN

3.1. Beim Abschluss eines Poolkaufs wird dem Käufer ein 8-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vertrag rechtskräftig.

3.2. Sollte der Käufer nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten wollen oder seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen, wird eine Entschädigung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises als Aufwandsentschädigung fällig.

3.3. Sollte sich der Pool bereits im Bau befinden, ist die volle Kaufsumme (100 %) vom Käufer zu entrichten.

3.4. Der Käufer hat die Möglichkeit, den Pool an einen Dritten weiterzuverkaufen. Die d8 GmbH übernimmt die Formalitäten, wobei die dadurch entstehenden Kosten vom Käufer getragen werden.

3.5. Dienstleistungen Dritter, die durch die d8 GmbH für den Kunden organisiert und in Rechnung gestellt werden, sind unmittelbar nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Rabatte auf solche Leistungen, die von der d8 GmbH an den Kunden weitergegeben wurden, verfallen im Falle eines Zahlungsverzugs.

  1. PREISE, RECHNUNGSTELLUNG UND FÄLLIGKEITEN

4.1. Alle Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Verpackungs-, Verladungs-, Transport- und Versandkosten sowie Zölle und Versicherungen sind in den Preisen nicht enthalten, es sei denn, dies wurde schriftlich festgelegt. Diese Zusatzkosten werden dem Kunden nur dann in Rechnung gestellt, wenn dies individuell vereinbart wurde.

4.2. Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Leistungen sowie Störungen der Leistungserbringung, insbesondere aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden, berechtigen uns, etwaige Mehrkosten geltend zu machen.

4.3. Rechnungen der d8 GmbH sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

4.4. Bei Aufträgen ab einem Wert von CHF 3.000,00 ist die d8 GmbH berechtigt, eine Anzahlung von 50 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Diese ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum der Anzahlungsrechnung zu bezahlen. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, entfällt jegliche Liefer- und Leistungsverpflichtung der d8 GmbH.

4.5. Bei Aufträgen, die aus mehreren Einheiten bestehen, sind wir berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder nach Erbringung jeder Teilleistung Rechnung zu stellen.

Zahlungsmodalitäten für Poolgeschäfte:

– 50 % des Kaufpreises bei Vertragsabschluss (fällig innerhalb von 3 Tagen),

– 30 % bei Fertigstellung des Werks (fällig innerhalb von 3 Tagen),

– 20 % nach Abschluss der Anschlussarbeiten (fällig bei Rechnungserhalt).

Zahlungsmodalitäten bei Arbeiten von Drittanbietern:

– 50 % der Angebotssumme bei Vertragsabschluss (fällig innerhalb von 3 Tagen),

– 50 % nach Abschluss der Arbeiten (fällig innerhalb von 3 Tagen).

4.6. Sonderkonditionen:

– Werden Arbeiten, die von der d8 GmbH organisiert wurden, beispielsweise die Hinterfüllung, vom Kunden selbst oder durch Dritte ausgeführt, können dem Ausführenden Sonderkonditionen oder Rabatte gewährt werden.

– Erfolgt die Rechnungsstellung direkt zwischen Drittanbieter und Bauherrschaft, gelten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Lieferanten.

– Erfolgt die Rechnungsstellung über die d8 GmbH mit Sonderkonditionen, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 3 Tagen netto zu begleichen.

4.7. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, sind wir berechtigt, nach Androhung der Arbeitsniederlegung und nach Setzung einer Frist von 3 Tagen, die Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Beträge einzustellen. In diesem Fall haben wir Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen sowie auf Ersatz von Mehrkosten und Schadenersatz. Bei Zahlungsverzug bezüglich Leistungen mit gewährten Sonderkonditionen oder Rabatten werden diese Rabatte hinfällig, und es wird der volle Betrag geschuldet.

4.8. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt:

– Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. zu berechnen,

– alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten dem Kunden in Rechnung zu stellen,

– eingehende Zahlungen zunächst auf Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4.9. Der Kunde verzichtet auf das Recht zur Aufrechnung. Dies gilt nicht für Verbraucher, wenn die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind, oder für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit.

4.10. Der Kunde darf Zahlungen nur verweigern, wenn wir unsere Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht haben.

  1. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

5.1. Unsere Verpflichtung zur Ausführung der Leistung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, die im Vertrag festgelegt wurden oder die vor Vertragsabschluss dem Kunden in Form von Informationen mitgeteilt wurden, oder die der Kunde aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnisse oder Erfahrung kennen musste.

5.2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, sich vor Beginn der Leistungserbringung über die Lage verdeckt verlaufender Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Installationen, Fluchtwege, bauliche Hindernisse, Grenzverläufe, Gefahrenquellen und sonstiger möglicher Störungsquellen zu informieren und uns diese mitzuteilen.

5.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist unsere Leistung – ausschließlich in Bezug auf die aufgrund unzureichender Kundenangaben beeinträchtigte Leistungsfähigkeit – nicht als mangelhaft zu bewerten.

5.4. Der Kunde ist verantwortlich dafür, auf eigene Kosten sämtliche erforderlichen Genehmigungen von Dritten sowie behördliche Anmeldungen und Genehmigungen für die Ausführung des Auftrags einzuholen. Diese Aufgaben können auf Wunsch durch die d8 GmbH gegen Rechnung übernommen werden.

5.5. Der Kunde hat sicherzustellen, dass freie und gefahrlose Zufahrten, Zugänge bzw. Zutritte zu dem Grundstück, der Anlage, den Räumlichkeiten und Behältnissen (z.B. Technikraum, Technikschacht etc.) gewährleistet sind. Zudem ist der Kunde für die sichere Lagerung der gelieferten Waren verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf Diebstahl, Beschädigungen und Feuchtigkeitsschäden. Am Tag der Anlieferung muss ein geeigneter Kran zur Verfügung stehen. Sollte eine Zufahrt zur Baustelle nicht möglich sein, muss der Pool und die technische Ausstattung mittels Helikopter zum Einsatzort transportiert werden.

5.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das zu erstellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, wie sie im Vertrag festgelegt oder dem Kunden vor Vertragsabschluss mitgeteilt wurden, oder die er aufgrund seiner Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

5.7. Die für die Ausführung der Leistung, einschließlich der Inbetriebnahme, erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf eigene Kosten bereitzustellen.

5.8. Im Falle der Weitergabe, insbesondere beim Weiterverkauf eines d8-Pools, ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Bedienungsanleitungen für die technische Ausstattung sowie sämtliche Informationen und Unterlagen, die den Betrieb des Pools betreffen, an den neuen Poolbesitzer weitergegeben werden.

  1. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG UND LIEFERUNG

6.1. Wir sind nur dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erfüllen.

6.2. Sachlich gerechtfertigte, für den unternehmerischen Kunden zumutbare, geringfügige Änderungen in der Ausführung unserer Leistungen gelten als vorab genehmigt.

6.3. Sofern nicht ausdrücklich eine Gesamtlieferung vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, insbesondere aufgrund der Größe des Beckens oder des Baufortschritts. Diese Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

6.4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er selbst oder eine vertretungsberechtigte Person die Lieferung entgegennehmen kann.

6.5. Der Kunde oder sein Vertreter ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Beschädigungen an der Verpackung sowie Kratzer, Druckstellen, Dellen, Abschürfungen etc. sind bei nicht vollständig verpackter Ware unmittelbar bei der Lieferung zu reklamieren, andernfalls erlöschen diesbezügliche Ansprüche.

6.6. Regelungen für Montagen: Erdarbeiten (z. B. Aushub), Betonarbeiten, Mauerdurchbrüche, Abdichtungen, Sanitär- und Elektroarbeiten sowie Kranarbeiten werden nicht von uns angeboten und sind von spezialisierten Fachfirmen auszuführen. Inhouse-Montagen der technischen Anlagen erfolgen in Zusammenarbeit mit einem Sanitärfachbetrieb. Technikräume in Gebäuden müssen zwingend über einen funktionierenden Bodenablauf und eine Türschwelle verfügen.

  1. LIEFERFRISTEN UND TERMINE

7.1. Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferwoche gilt als verbindlich. Der genaue Liefertermin des Beckenkörpers innerhalb dieser Woche wird separat mit dem Kunden abgestimmt.

7.2. Verzögern oder unterbrechen sich die Lieferung, der Beginn oder die Ausführung der Leistung aufgrund von Umständen, die dem Kunden zuzurechnen sind, insbesondere durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen entsprechend, und die vereinbarten Termine werden hinausgeschoben.

7.3. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten wurden und wir deren Einhaltung zugesichert haben.

7.4. Sollte es aus Gründen, die nicht der d8 GmbH zuzuschreiben sind, zu Terminverschiebungen kommen, die eine Verzögerung des Projekts um mehr als 14 Tage verursachen, verlieren alle ursprünglich vereinbarten Termine ihre Gültigkeit. In diesem Fall ist ein neuer Terminplan einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festzulegen.

7.5. Folgende Umstände verlängern die Leistungsfristen ohne nachteilige Rechtsfolgen für uns:

(I) Verzögerungen aufgrund unzutreffender Prognosen des Kunden, Änderungen von Kundenanweisungen oder Bestelländerungen,

(II) Verzögerungen aufgrund von Leistungsänderungen sowie Schlechtwetterperioden (gemäß meteorologischem Dienst) und den daraus resultierenden Produktionsausfällen,

(III) Verzögerungen durch fehlende Vorleistungen und andere von uns nicht zu vertretende Störungen der Leistungserbringung, insbesondere aufgrund von Verletzungen der Mitwirkungspflichten durch den Kunden und deren organisatorische Folgen.

7.6. Höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse und von uns nicht zu vertretende Umstände (z. B. Streiks, Epidemien, Pandemien, insbesondere der Ausbruch eines Virus, der die Gesundheit und Sicherheit unserer Mitarbeiter gefährdet, Materiallieferausfälle, Unbrauchbarwerden großer Arbeitsstücke wie Formen, behördliche Eingriffe, Verkehrswegblockaden oder unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten), die unsere Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen.

  1. GEFAHRÜBERGANG

8.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten übergeben wurde. Bei Annahmeverzug des Kunden erfolgt der Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn wir den Transport im Auftrag des Kunden durchführen. Der gelieferte Beckenkörper samt vormontierten Einbauteilen gilt mit der Ablieferung am vereinbarten Ort oder einem anderen vom Kunden bestimmten Ort als übergeben.

8.2. Bei Kundengeschäften geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware erst dann auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden oder einem von ihm bestimmten Dritten, der nicht der Beförderer ist, übergeben wurde. Hat jedoch der Kunde den Beförderungsvertrag selbst abgeschlossen, ohne unsere vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeiten zu nutzen, geht die Gefahr bereits mit der Übergabe der Ware an den Beförderer über.

8.3. Bei vereinbarter Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung über. Der Kunde oder sein beauftragter Dritter ist für die sachgemäße Verladung und Sicherung der Ware verantwortlich. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verladung oder Verankerung zurückzuführen sind.

8.4. Trotz des Gefahrenübergangs erwirbt der Kunde erst dann das Eigentum an der Ware, wenn die vollständige Zahlung erfolgt ist. Bis dahin behalten wir uns das Eigentum gemäß Abschnitt 9 dieser AGB vor.

  1. ANNAHMEVERZUG

Wenn der Kunde die vertragsgemäß bereitgestellte Lieferung oder Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt annimmt (z. B. durch Annahmeverweigerung oder Verzug mit Vorleistungen), sind wir berechtigt, die vollständige Zahlung zu verlangen. Wir können die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und gegebenenfalls eine erneute Zustellung durchführen. Gleichzeitig behalten wir uns das Recht vor, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle des Annahmeverzugs beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt des Verzuges und läuft in unserem Werk an.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer offenen Forderungen unser Eigentum, auch wenn sie bereits montiert sind.

10.2. Sollte unser Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden, ermächtigt uns der Kunde, den Besitz unserer Waren ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen, und gewährt uns jederzeit freien Zugang zu diesen Waren.

10.3. Der Kunde ist verpflichtet, alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und uns unverzüglich über jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige exekutive Eingriffe zu informieren.

10.4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann weiterveräußern, wenn er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Der Kunde ist dabei verpflichtet, ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt mit dem Drittkäufer zu vereinbaren und tritt seine Forderung aus dem Weiterverkauf bereits jetzt an uns ab. Die Forderung gegen Dritte, die durch den Weiterverkauf entsteht, wird vom Kunden samt aller Nebenabreden zur Sicherung unserer Forderung, einschließlich Zinsen und Kosten, an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, diese Abtretung offenzulegen.

10.5. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Vertragsabschluss im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für alle weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehen, bis alle im Zusammenhang mit dem Kauf entstehenden Verpflichtungen vollständig beglichen sind.

  1. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE

11.1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden zwei Jahre ab Übergabe.

11.2. Der Zeitpunkt der Übergabe des Werks ist, sofern nicht anders vereinbart (z. B. durch eine förmliche Übernahme), der Fertigstellungszeitpunkt. Dies ist spätestens der Fall, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernimmt oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert.

11.3. Mit dem Tag, an dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung als in die Verfügungsmacht des Kunden übergegangen, sofern keine begründete Verweigerung der Übernahme vorliegt und der Kunde die Möglichkeit zur Überprüfung hat.

11.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und erscheint der Kunde nicht zum mitgeteilten Übergabetermin, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Gleiches gilt, wenn der Kunde oder eine andere, von ihm bevollmächtigte Person das Werk in Gebrauch nimmt.

11.5. Die Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses Mangels dar. Stellt sich heraus, dass die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt sind, ist der Kunde verpflichtet, uns die Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

11.6. Der Kunde ist verpflichtet, nachzuweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

11.7. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht.

18.8. Wir erfüllen die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behoben werden kann und eine Preisminderung nicht zumutbar ist. Der Kunde verzichtet auf das Recht zur Wandlung des Vertrages. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch abzielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

11.9. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung oder Leistung vornehmen. Ebenso erlischt sie, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schaden nicht größer werden zu lassen und wir die Möglichkeit haben, diesen Mangel zu beheben.

11.10. Wird eine Leistung basierend auf Planunterlagen, Zeichnungen oder Modellen des Kunden ausgeführt, erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Planung und Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, die Kundenangaben detailliert zu überprüfen. Der Kunde hat uns bei eventuellen Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.

11.11. Abverkaufs Waren sowie gebrauchte Waren unterliegen einer einjährigen Gewährleistungsfrist und sind von jeglicher Garantie ausgeschlossen. Bekannte oder besichtigte Mängel sowie deren Folgeschäden sind von den Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

11.12. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn das gelieferte Material mit dem vertraglich vereinbarten Material gleichwertig ist.

11.13. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind zudem: Schäden aufgrund natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebs- und Bedienungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln (z. B. technische Anlagen des Kunden, die nicht in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind), chemischen oder elektrolytischen Einflüssen, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, vom Kunden oder Dritten bereitgestelltem Material, Anweisungen des Kunden oder Montagearbeiten Dritter, eigenmächtigen Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung sowie unsachgemäßer Behandlung. Zudem stellt es keinen Mangel dar, wenn das Werk für den vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, sofern dies auf abweichenden tatsächlichen Gegebenheiten beruht, die uns zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht bekannt waren, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

11.14. Voraussetzung für die Inanspruchnahme gesonderter Garantieleistungen ist die Vorlage des Original-Qualitätszertifikats, das für die entsprechende Kommission ausgestellt wurde. Die darin enthaltenen Garantiezusagen gelten nur unter der Bedingung, dass die im Qualitätszertifikat aufgeführten Garantievoraussetzungen und -bedingungen eingehalten werden.

  1. HAFTUNG

12.1. Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden gegenüber Verbrauchern.

12.2. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden. Die Haftung für Schadenersatzansprüche eines unternehmerischen Kunden ist auf 5 % des Auftragswertes, maximal jedoch auf den Höchstbetrag unserer Haftpflichtversicherung, beschränkt.

12.3. Im Falle einer Forderung Dritter gegenüber dem Kunden, die einen Regressanspruch gegen uns begründen könnte, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich und spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen, und zwar unter Vorlage aller relevanten Unterlagen. Andernfalls verliert der unternehmerische Kunde seine Regressansprüche.

12.4. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-, Einbau- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte entstehen. Dies gilt auch für Schäden durch Auf- oder Vorbauten, die die Oberfläche unserer Produkte nachhaltig beeinflussen, sowie für natürliche Abnutzung, sofern diese ursächlich für den Schaden ist. Ein Haftungsausschluss besteht auch für Unterlassungen notwendiger Wartungen, es sei denn, wir haben vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen.

12.5. Ist der Kunde berechtigt, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z. B. Haftpflicht-, Kasko-, Transport- oder Feuerversicherung) in Anspruch zu nehmen, verpflichtet sich der Kunde, diese zu nutzen. Unsere Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme der Versicherung entstehen (z. B. höhere Versicherungsprämie).

12.6. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, beträgt dieser pauschal 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz kann höher oder niedriger angesetzt werden, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

  1. RÜCKTRITT

13.1. Das Vertragsverhältnis kann von uns aus wichtigem Grund mit einer Frist von einer Woche vorzeitig beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor in folgenden Fällen:

– Fortgesetztes treuwidriges Verhalten des Kunden.

– Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung des Kunden, insbesondere hinsichtlich Koordinationspflichten.

– Nichtzahlung einer fälligen Rechnung trotz Mahnung.

13.2. Sollten wir in Verzug geraten, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

13.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Kunden sind alle von uns bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und vom Kunden zu vergüten. Der Kunde kann in diesem Fall keine weiteren Schadenersatz- oder Erfüllungsansprüche geltend machen.

13.4. Im Falle eines nicht von uns zu vertretenden Rücktritts sind alle von uns erbrachten Leistungen abzurechnen und abzugelten. Der Kunde hat den vereinbarten Werklohn für die entfallenden Auftragsteile zu bezahlen, es sei denn, er kann nachweisen, dass wir uns durch den Entfall Kosten erspart haben. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.

  1. URHEBERRECHTE

Pläne, Zeichnungen, Maßbilder, Beschreibungen, Angebote und andere Unterlagen, die von uns bereitgestellt oder durch unseren Beitrag erstellt wurden, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Bereitstellung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

  1. DATENSCHUTZ

Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Datenschutzhinweise sind unter https://d8-pools.ch/datenschutz/ zu finden.

  1. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT UND SONSTIGES

16.1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungsort ist CH-9043 Trogen.

16.2. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich der Gerichtsstand und Sitz des Verkäufers in CH-9043 Trogen maßgeblich. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Das auf die zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossenen Verträge anzuwendende Recht ist ausschließlich schweizerisches Recht.

16.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelungen eine gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt oder diese Lücke schließt.

d8 | Christoph Spirig
Nideren 3
9043 Trogen
Telefon: +41 71 330 08 52